Wichtige Information an die Empfängerinnen und Empfänger von Härtefallbeiträgen

Wir laden Sie ein, Ihren Mitgliedern in Erinnerung zu rufen, dass die Härtefallhilfen an mehrere Bedingungen geknüpft sind, die sie bei der Gesuchstellung mit Unterzeichnung der Selbstdeklaration formal akzeptiert haben.
 
Die betreffenden Unternehmen sind also verpflichtet, die Verwendungseinschränkungen gemäss Artikel 6 der Härtefallverordnung des Bundes (SR 951.262), Artikel 9 WMHV-COVID-19 des Kantons (SGF 821.40.63) sowie Artikel 15 WMHV-COVID-19 22 (SGF 821.40.69) einzuhalten. Diese Bedingungen gelten für das Jahr, in dem die Härtefallhilfe ausgerichtet wurde, und die drei darauffolgenden Rechnungsjahre oder bis zur freiwilligen Rückzahlung der gesamten Härtefallhilfe.
 
Im Wesentlichen ist es verboten:
  1. Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten;
  2. Kapitaleinlagen zurückzuerstatten (ACHTUNG: Diese Bedingung gilt auch für Aktionärs- und Gesellschafter-Kontokorrente bei Kapitalgesellschaften sowie für das Geschäftsvermögen der Eigentümer bei Personengesellschaften);
  3. Darlehen an die Eigentümer zu vergeben oder erhaltene Darlehen von Eigentümern zurückzuzahlen;
  4. Mittel an eine verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, zu übertragen.
Am 20. September 2022 hat der Staatsrat des Kantons Freiburg beschlossen, nach den strengen Vorgaben des SECO vorzugehen: Werden die Bedingungen nicht eingehalten, wird die Rückerstattung der gesamten Härtefallhilfe verlangt. Dieser Beschluss musste bereits angewendet werden.
 
Im Übrigen führen der Bund und der Kanton Kontrollen durch, so dass jedes Unternehmen, das eine Härtefallhilfe erhalten hat, mindestens einmal im Zeitraum 2021-2025/26 kontrolliert wird.  Wir bitten deshalb alle betroffenen Unternehmen, ihre Jahresrechnung mit grösster Sorgfalt zu erstellen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.